Insbesondere wegen der hohen Nachfrage nach Förderung für Mini-PV-Anlagen war der entsprechende Zuschusstopf des Jahres 2023 früh ausgeschöpft.
Dank einer Mittelumschichtung konnte der Ansatz um 9.000 EUR erhöht werden.
Generell gilt:
- Die Förderung erfolgt im Rahmen der im Haushalt 2023 verfügbaren Mittel, es besteht deshalb kein Anspruch auf Förderung.
- Rückwirkend können ausnahmsweise auch Mini-PV-Anlagen gefördert werden, die im Jahr 2023 vor dem 28.7. beauftragt wurden.
- Für Mini-PV-Anlagen, die ab dem 28.7.2023 beauftragt werden, gilt wieder das übliche Antragsverfahren.
- Sollte auch dieser aufgestockte Ansatz ausgeschöpft sein, so sind Anträge für Mini-PVA nach 2024 (Vorliegen Haushaltsgenehmigung) zurückzustellen.
- Bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn, d.h. Anschaffung vor Vorliegen der gemeindlichen Förderzusage, kann keine Förderung gewährt werden.