Durch das Landratsamt Fürth wurde eine Übersicht zu den getroffenen Regelungen erstellt:
Kindertageseinrichtungen:
Grundsätzlich wird es von Montag, 16.03.2020, bis Samstag, 19.04.2020, ein Betretungsverbot für Kinder in Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte geben. Ein Betretungsverbot für Beschäftigte wird es nicht geben.
Es gibt (seit 23.03.2020) Ausnahmen für Kinder, wenn ein/e Erziehungsberechtigte/r des Kindes (es müssen nicht mehr beide sein!) und
- die Kinder keine Krankheitssymptome aufweisen,
- die Kinder nicht in Kontakt zu infizierten Personen stehen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und die Kinder keine Krankheitssymptome aufweisen,
- die Kinder sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) bzw. 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und die Kinder keine Krankheitssymptome zeigen (vgl. Allgemeinverfügung vom 06.03.2020).
Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere die Gesundheitsversorgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) und die Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung).
Für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogische Tagesstätten bedeutet dies, dass die Kinder, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind, in der Kindertageseinrichtung betreut werden, die sie gewöhnlich besuchen. Es sind also keine speziellen Notfallkitas einzurichten, sondern jede Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte hat eine entsprechende Notbetreuung sicher zu stellen. So wird zum einen ein großer Organisationsaufwand vermieden, zum anderen aber auch, dass es zu größeren Ansammlungen von Kindern mit dem damit verbundenen Ansteckungsrisiko kommt. Im Gegenzug wird es aufgrund der Betretungsverbote zu keinen Förderkürzungen kommen, damit ist die Finanzierung der Einrichtungen von staatlicher Seite weiterhin uneingeschränkt so sichergestellt, wie sie dies bei regulärem Betrieb wäre.
Diese Informationen wurden bereits an alle Träger, Einrichtungen und das Familienbüro weitergeleitet.
Schulen:
Aus der Allgemeinverfügung ergibt sich, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und jeglicher sonstigen schulischen Veranstaltungen ab Montag, 16.03.2020 bis 19.04.2020 fernbleiben müssen.
Die Einrichtung der Betreuungsangebote für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen und der Grundschulstufe von Förderschulen und der Jahrgangstufen 5 und 6 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Förderschulen ist erforderlich, um in Bereichen der kritischen Infrastruktur die Arbeitsfähigkeit der Erziehungsberechtigten, die sich andernfalls um die Betreuung ihrer Kinder kümmern müssten, aufrecht zu erhalten.
Für den Zugang zur Notbetreuung gelten die gleichen Voraussetzungen, wie bei der Kindertagesbetreuung.
Diese Informationen wurden bereits an alle Schulen weitergeleitet.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Bayerischen Kultusministeriums: https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6901/unterricht-an-bayerischen-schulen-wird-eingestellt.html